Vor dem letzten Krankengeldtag aktiv werden
Wenn die Krankenkasse das Ende des Krankengeldanspruchs mitteilt, ist der nächste Zahlweg nicht von selbst geklärt. Der häufig verwendete Begriff Aussteuerung beschreibt das Ausschöpfen dieses Anspruchs. Eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bedeutet weder automatisch einen Arbeitslosengeldanspruch noch dessen sicheren Ausschluss.
Wenden Sie sich vor dem Übergang an die Agentur für Arbeit. Halten Sie das Schreiben der Krankenkasse mit dem Enddatum bereit und klären Sie Arbeitslosmeldung, Antrag und benötigte Nachweise. § 137 SGB III nennt neben der Arbeitslosigkeit auch Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit als Voraussetzungen. Ob die erforderlichen Versicherungszeiten und sonstigen Bedingungen erfüllt sind, muss die Agentur anhand Ihrer Unterlagen prüfen.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag
Bundesagentur für Arbeit, Sachsen-Anhalt Süd – Verhalten bei Aussteuerung

Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind verschieden
Eine Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht. Nach § 141 SGB III erfolgt die Arbeitslosmeldung persönlich bei der zuständigen Agentur oder elektronisch im vorgesehenen Fachportal mit dem gesetzlich geforderten Identitätsnachweis. Eine gewöhnliche E-Mail ist nicht mit diesem geregelten elektronischen Verfahren gleichzusetzen.
Die Bundesagentur erläutert, dass eine Arbeitslosmeldung auch während einer Arbeitsunfähigkeit möglich ist, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann. Können Sie sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich melden, sieht § 145 Absatz 1 SGB III unter seinen Voraussetzungen eine Meldung durch eine Vertretung vor. Sobald der Hinderungsgrund entfällt, müssen Sie sich unverzüglich persönlich melden. Klären Sie den konkreten Weg frühzeitig, statt allein auf einen späteren Beratungstermin zu warten.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 141 SGB III – Arbeitslosmeldung
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag
Bundesagentur für Arbeit – Wie Sie sich arbeitslos melden
Was die Nahtlosigkeitsregelung tatsächlich voraussetzt
§ 145 Absatz 1 SGB III erfasst eine besondere Situation: Eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit verhindert versicherungspflichtige Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkts. Zugleich ist eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgestellt. Die Feststellung darüber trifft der zuständige Rentenversicherungsträger.
Die Regelung überbrückt unter ihren Bedingungen das Problem der fehlenden Verfügbarkeit. Sie ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen des Arbeitslosengelds und verspricht keine unbegrenzte Zahlung bis zu irgendeinem späteren Rentenbescheid. Eine Krankschreibung allein entscheidet diese Prüfung nicht. Befolgen Sie die konkreten Hinweise zur medizinischen Prüfung und lassen Sie unklare Anforderungen erläutern.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag
§ 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
Eine Reha-Aufforderung hat eine eigene Frist
Bei Anwendung des § 145 fordert die Agentur für Arbeit nach Absatz 2 dazu auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Lesen Sie deshalb genau, was verlangt wird, welche Stelle den Antrag erhalten soll und welche Frist im Schreiben genannt ist. Ein beigefügter Vordruck und ein bereits gestellter Antrag sind nicht dasselbe.
Wird der geforderte Antrag nicht gestellt, ruht der Arbeitslosengeldanspruch nach der gesetzlichen Regel ab dem Tag nach Fristablauf bis zur Antragstellung. Auch unterlassene Mitwirkung im Reha-Verfahren kann Folgen haben. Bewahren Sie eine Kopie und einen Nachweis des Eingangs auf. Bei Schwierigkeiten mit Antrag oder Frist holen Sie sofort eine konkrete Auskunft ein; bloßes Warten auf eine andere Entscheidung löst die Aufforderung nicht auf.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag
Unterlagen für den Übergang geordnet bereithalten
Erstellen Sie eine kurze zeitliche Übersicht: Ende des Krankengelds, Arbeitslosmeldung, Antrag auf Arbeitslosengeld und gegebenenfalls Reha-Aufforderung. Legen Sie die passenden Schreiben daneben. So werden unterschiedliche Verfahren sichtbar, ohne medizinische Einschätzung, Versicherungszeiten und Zahlungstermine miteinander zu vermischen.
Reichen Sie angeforderte Unterlagen über den jeweils benannten Weg ein und dokumentieren Sie offene Rückfragen. Für sensible Gesundheitsunterlagen sollten Sie die Hinweise des Ärztlichen Dienstes beachten und bei Unklarheiten den vorgesehenen Empfänger erfragen. Ob weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erforderlich sind, kann von der konkreten Situation abhängen; stimmen Sie dies mit der zuständigen Agentur ab.
- Mitteilung der Krankenkasse über das Ende des Krankengelds.
- Beleg der Arbeitslosmeldung und Kopie des Leistungsantrags.
- Angeforderte Nachweise sowie eine Übersicht noch offener Unterlagen.
- Reha- oder Teilhabeaufforderung, Frist und Eingangsbeleg des Folgeantrags.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 60 SGB I – Angaben und Beweismittel
Bundesagentur für Arbeit, Sachsen-Anhalt Süd – Verhalten bei Aussteuerung
§ 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag

Eine drohende Zahlungslücke gesondert ansprechen
Fragen Sie bei einer Verzögerung konkret nach dem Stand der Anspruchsprüfung und der Berechnung. Zwischen einem noch ungeklärten Anspruch, einer offenen Leistungshöhe und einem Zuständigkeitsstreit bestehen rechtliche Unterschiede. Eine drohende Lücke sollte daher mit ihrem tatsächlichen Grund und der aktuellen Dringlichkeit beschrieben werden.
Je nach Lage sind ein Vorschuss nach § 42 SGB I oder eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III zu prüfen. Beide haben eigene Voraussetzungen; das Ende des Krankengelds allein genügt dafür nicht. Bei einer akuten Existenzgefährdung suchen Sie zeitnah Sozial- oder Rechtsberatung und lassen Sie gegebenenfalls Eilrechtsschutz prüfen.
Wie Sie die Ursachen unterscheiden und Ihre Anfrage vorbereiten, erklärt der Ratgeber zu Vorschuss und vorläufige Leistungen bei einer Zahlungslücke. Er ergänzt die Übergangsplanung und ersetzt nicht die Prüfung nach § 145 SGB III.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 42 SGB I – Voraussetzungen, Beginn und Anrechnung von Vorschüssen
§ 328 SGB III – vorläufige Entscheidung beim Arbeitslosengeld
§ 86b SGG – gerichtlicher Eilrechtsschutz
NACHLESEN & PRÜFEN
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Erläuterungen stützen sich auf die geltenden Gesetzestexte und Informationen öffentlicher Stellen. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind auch bei den jeweiligen Abschnitten verlinkt.
- § 42 SGB I – Voraussetzungen, Beginn und Anrechnung von Vorschüssen
- § 60 SGB I – Angaben und Beweismittel
- § 328 SGB III – vorläufige Entscheidung beim Arbeitslosengeld
- § 86b SGG – gerichtlicher Eilrechtsschutz
- § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit und Reha-Antrag
- § 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
- § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung
- Bundesagentur für Arbeit, Sachsen-Anhalt Süd – Verhalten bei Aussteuerung
- Bundesagentur für Arbeit – Wie Sie sich arbeitslos melden
Quellenabruf: 03. November 2026 · Inhaltsstand: 03. November 2026
