Lassen Sie das konkrete Angebot vorab prüfen

§ 22 Absatz 4 SGB II sieht vor, dass Leistungsberechtigte vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen sollen. Schicken Sie der zuständigen Leistungsstelle ein konkretes Mietangebot. Bitten Sie um eine schriftliche Antwort, bevor Sie sich gegenüber dem Vermieter binden.

Hilfreich sind die Anschrift, Wohnfläche, der geplante Einzugstermin und die getrennten Beträge für Grundmiete, kalte Betriebskosten und Heizung. Beschreiben Sie auch den Grund für den Wohnungswechsel. So lässt sich erkennen, welche Wohnung und welche Aufwendungen die Zusicherung erfasst. Eine allgemeine Auskunft über eine Mietobergrenze ersetzt die Prüfung des konkreten Angebots nicht.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Bundesagentur für Arbeit – Wohnen und Miete

Ein Mietangebot und Wohnungsschlüssel liegen auf einem Tisch, eine Hand legt den Stift zur Seite.
Symbolbild · KI-generiert.

Beachten Sie, ob sich das maßgebliche Gebiet ändert

Ziehen Sie in ein anderes Gebiet, das für die Angemessenheitsprüfung maßgeblich ist, muss der Träger am neuen Ort die Berücksichtigung der Unterkunftskosten zusichern, wenn sie angemessen sind. Welche Richtwerte gelten, hängt von der neuen Unterkunft und den dort angewandten Kriterien ab. Lassen Sie sich die einschlägigen Werte von der zuständigen Stelle nennen.

Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur als Bedarf anerkannt, wenn der zuständige Träger sie vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt. Klären Sie daher sowohl die Kosten als auch die Erforderlichkeit, bevor Sie unterschreiben.

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Bundesagentur für Arbeit – Wohnen und Miete

Beantragen Sie einmalige Kosten gesondert

Eine Zusicherung zu laufenden Unterkunftskosten beantwortet die Frage nach den einmaligen Kosten noch nicht. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger berücksichtigt werden. Für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ist die vorherige Zusicherung des Trägers am Ort der neuen Unterkunft maßgeblich.

Die Zusicherung soll nach § 22 Absatz 6 SGB II erteilt werden, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist und ohne Zusicherung in angemessener Zeit keine Unterkunft gefunden werden kann. Kaution und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden. Lassen Sie sich vorab sagen, welche Kostenvoranschläge für Ihren Antrag benötigt werden.

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Eine Person prüft Unterlagen neben Umzugskartons am Eingang einer Wohnung.
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Unter 25 Jahren gelten besondere Voraussetzungen

Bei einem Umzug vor dem 25. Geburtstag verlangt § 22 Absatz 5 SGB II grundsätzlich eine Zusicherung vor dem Vertragsabschluss, damit die Unterkunfts- und Heizkosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres anerkannt werden. Eine Zusicherung ist etwa bei schwerwiegenden sozialen Gründen gegen ein Wohnen bei den Eltern, bei einem für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Umzug oder einem ähnlich schwerwiegenden Grund zu erteilen.

Das Gesetz kennt eine Ausnahme, wenn ein gesetzlich genannter Grund vorliegt und das Einholen der Zusicherung aus wichtigem Grund unzumutbar war. Ob das im Einzelfall zutrifft, lässt sich vorab mit der zuständigen Stelle oder einer Beratungsstelle klären. Halten Sie eine vorhandene Zusicherung mit dem Mietangebot und den getrennten Antworten zu den einmaligen Kosten zusammen.

Lesen Sie auch, wie Sie Heizkosten und Nachweise für die Grundsicherung einordnen.

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NACHLESEN & PRÜFEN

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Erläuterungen stützen sich auf die geltenden Gesetzestexte und Informationen öffentlicher Stellen. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind auch bei den jeweiligen Abschnitten verlinkt.

Quellenabruf: 04. November 2026 · Inhaltsstand: 04. November 2026