Nicht nur die Diagnose, sondern den Alltag beschreiben
Ein Pflegegrad ergibt sich nicht allein aus dem Namen einer Erkrankung. Nach § 14 SGB XI geht es um gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, wegen derer Hilfe durch andere erforderlich ist. Die Einschränkungen müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und in der gesetzlich festgelegten Schwere bestehen.
Für die Vorbereitung ist deshalb hilfreich: Was gelingt selbstständig, wobei braucht die Person Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Unterstützung? Beschreiben Sie Tätigkeiten und Schwierigkeiten möglichst konkret. Dieser Ratgeber betrifft die Begutachtung erwachsener gesetzlich Pflegeversicherter; für Kinder gelten besondere Vergleichsregeln. Die abschließende Einstufung kann eine Vorbereitungsliste nicht vorwegnehmen.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und sechs Lebensbereiche
§ 15 SGB XI – Begutachtungsinstrument und Pflegegrade

Die sechs Lebensbereiche als Ordnungshilfe nutzen
Das Gesetz betrachtet sechs Bereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, den Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Einschränkungen können körperliche, geistige oder psychische Ursachen haben; sichtbare Gehprobleme sind nicht das einzige relevante Thema.
Ordnen Sie Ihre Beobachtungen diesen Bereichen zu. Notieren Sie zum Beispiel, welche Unterstützung beim Aufstehen, Ankleiden, Verstehen von Abläufen oder Einhalten einer Behandlung nötig ist. Solche Notizen sind eine Gedächtnisstütze für das Gespräch. Sie ersetzen keine Bewertung nach dem gesetzlich geregelten Instrument und führen nicht automatisch zu einer bestimmten Punktzahl.
- Welche konkrete Tätigkeit gelingt ohne fremde Hilfe?
- Was muss eine andere Person erklären, überwachen oder übernehmen?
- Wie zeigt sich die Schwierigkeit im tatsächlichen Tagesablauf?
- Welche Veränderungen seit einer früheren Begutachtung lassen sich beschreiben?
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und sechs Lebensbereiche
§ 15 SGB XI – Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Beobachtungen ehrlich und nachvollziehbar festhalten
Schreiben Sie typische Situationen in eigenen Worten auf. Trennen Sie selbst beobachtete Schwierigkeiten von Vermutungen und medizinischen Befunden. Wenn der Hilfebedarf schwankt, erklären Sie die Unterschiede und den Verlauf. Es geht weder darum, die beste Momentaufnahme als gesamten Alltag darzustellen, noch darum, Schwierigkeiten künstlich zu verstärken.
Die Einstufung nach § 15 SGB XI beruht auf Einzelkriterien und deren Gewichtung. Die sechs Bereiche zählen dabei nicht einfach gleich viel; auch wird nicht nur eine Summe täglicher Pflegeminuten gebildet. Beschreiben Sie daher die tatsächliche Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Eine selbst errechnete Punktzahl ist keine verbindliche Entscheidung über den Pflegegrad.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und sechs Lebensbereiche
§ 15 SGB XI – Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Vorhandene Unterlagen und Unterstützung vorbereiten
Legen Sie bereits vorhandene ärztliche Berichte, einen Entlassungsbericht, den aktuellen Medikamentenplan und gegebenenfalls die Dokumentation eines Pflegedienstes bereit. Nach der Checkliste des Medizinischen Dienstes müssen nicht vorliegende Arztberichte für diese Vorbereitung nicht extra angefordert werden. Befolgen Sie zusätzliche konkrete Anforderungen Ihrer Pflegekasse oder der begutachtenden Stelle und fragen Sie bei Unklarheiten nach.
Eine Person, die regelmäßig unterstützt und die Alltagssituation kennt, kann das Gespräch sinnvoll ergänzen. Besprechen Sie vorher, welche Beobachtungen wichtig sind. Die betroffene Person und ihre eigene Sicht bleiben dabei zentral. Die Checkliste empfiehlt, die hauptsächlich pflegende oder besonders vertraute Person zum Termin hinzuzubitten.
- Vorhandene Befund- und Entlassungsberichte zusammenlegen.
- Aktuellen Medikamentenplan und gegebenenfalls Pflegedokumentation bereithalten.
- Eigene Notizen mit konkreten Alltagssituationen vorbereiten.
- Mit einer vertrauten unterstützenden Person die Teilnahme abstimmen.
Rechtsgrundlagen zum NachlesenMedizinischer Dienst – Checkliste zur Vorbereitung, Stand Februar 2024
§ 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung

Begutachtung, Gutachten und Bescheid auseinanderhalten
Bei gesetzlich Versicherten beauftragt die Pflegekasse in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Die begutachtende Person erhebt und bewertet die Einschränkungen; über den Leistungsantrag entscheidet die Pflegekasse. Gespräch, gutachterliche Einschätzung und verbindlicher Bescheid sind deshalb verschiedene Schritte.
Nach § 18c Absatz 2 SGB XI wird das Gutachten mit dem Bescheid übersandt, sofern die antragstellende Person der Übersendung nicht widerspricht. Es kann auch später verlangt werden. Vergleichen Sie die dort dokumentierten Feststellungen mit den tatsächlich geschilderten Einschränkungen. Bei Unklarheiten oder einer abweichenden Bewertung beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Pflegekassenbescheids und holen Sie rechtzeitig Beratung ein.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung
§ 18c SGB XI – Entscheidung und Übersendung des Gutachtens
Veränderungen und Beratungsbedarf früh ansprechen
Wenn der Unterstützungsbedarf nach einer früheren Begutachtung zunimmt, dokumentieren Sie, welche Tätigkeiten inzwischen anders gelingen und seit wann. Nach den Informationen des Medizinischen Dienstes kann bei erhöhtem Pflegebedarf ein Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Eine neue Diagnose allein garantiert keine höhere Einstufung; entscheidend bleiben die einschlägigen Kriterien.
§ 7a SGB XI sieht individuelle Pflegeberatung vor, auch nach einem Leistungsantrag bei erkennbarem Hilfe- und Beratungsbedarf. Dort lassen sich vorhandene Hilfen, weitere Unterstützung und die Vorbereitung des Verfahrens besprechen. Diese Vorbereitung soll den tatsächlichen Bedarf nachvollziehbar machen; sie ist kein Verfahren, mit dem ein bestimmter Pflegegrad versprochen werden kann.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und sechs Lebensbereiche
§ 7a SGB XI – individuelle Pflegeberatung
Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
NACHLESEN & PRÜFEN
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Erläuterungen stützen sich auf die geltenden Gesetzestexte und Informationen öffentlicher Stellen. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind auch bei den jeweiligen Abschnitten verlinkt.
- § 14 SGB XI – Pflegebedürftigkeit und sechs Lebensbereiche
- § 15 SGB XI – Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
- § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung
- § 18c SGB XI – Entscheidung und Übersendung des Gutachtens
- § 7a SGB XI – individuelle Pflegeberatung
- Medizinischer Dienst – Pflegebegutachtung
- Medizinischer Dienst – Checkliste zur Vorbereitung, Stand Februar 2024
Quellenabruf: 03. November 2026 · Inhaltsstand: 03. November 2026