Die gemeinsame Adresse ist nur der Ausgangspunkt

Für die Person, die Wohngeld beantragt, muss die Wohnung der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sein. Weitere Bewohner gehören unter den Voraussetzungen des § 5 WoGG zum Haushalt. Dazu zählen zum Beispiel Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, sowie bestimmte Verwandte und Pflegeangehörige. Diese Personen müssen die Wohnung mit der antragstellenden Person gemeinsam bewohnen und dort jeweils ihren Lebensmittelpunkt haben.

Ein gemeinsamer Flur oder dieselbe Meldeadresse reichen deshalb für sich genommen nicht aus. Wer mit einer anderen Person nur aus praktischen Gründen eine Wohnung teilt, ist dadurch noch kein Mitglied ihres Wohngeldhaushalts. Die Wohngeldstelle prüft, welche gesetzliche Beziehung tatsächlich vorliegt.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder

Zwei Mitbewohner sitzen mit getrennten Ordnern an einem Tisch in einer Gemeinschaftsküche.
Symbolbild · KI-generiert.

Wann gemeinsames Einstehen eine Rolle spielt

Auch ohne Ehe oder Verwandtschaft kann eine Person Haushaltsmitglied sein, wenn beide so zusammenleben, dass sie nach den tatsächlichen Umständen füreinander Verantwortung übernehmen und einstehen wollen. Das beurteilt die Wohngeldstelle anhand der Verhältnisse. Ein gemeinsamer Putzplan oder gemeinsam genutzte Möbel beantworten diese Frage allein nicht.

Für Partner sieht das Gesetz eine Vermutung unter anderem dann vor, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben oder mit einem gemeinsamen Kind wohnen. Weitere Anhaltspunkte sind die Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt und eine Verfügungsbefugnis über Einkommen oder Vermögen des anderen. Die Jahresgrenze setzt nach dem Wortlaut Partner voraus und macht aus einer WG allein durch Zeitablauf keinen gemeinsamen Haushalt. Die tatsächlichen Verhältnisse können gegen eine gesetzliche Vermutung sprechen.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder
§ 7 Absatz 3a SGB II – gesetzliche Vermutung

Zwei getrennte Schlüsselbunde und Unterlagen im Flur einer Wohngemeinschaft.
Symbolbild · KI-generiert.

Mietanteile gesondert erklären

Auch wenn jemand kein Haushaltsmitglied ist, kann sich das gemeinsame Wohnen auf die berücksichtigungsfähige Miete auswirken. § 11 Absatz 2 WoGG unterscheidet unter anderem zwischen der Überlassung eines Wohnraumteils an eine haushaltsfremde Person und bestimmten Fällen des Mitbewohnens. Es lässt sich daher aus der Zahl der Bewohner allein kein allgemeiner Mietanteil ableiten.

Halten Sie den Hauptmietvertrag, gegebenenfalls einen Untermietvertrag und die vereinbarte Kostenaufteilung bereit. Beschreiben Sie, wer welchen Raum nutzt und wer welche Miete schuldet. Geben Sie tatsächliche Zahlungen und vertragliche Verpflichtungen getrennt an, falls sie auseinanderfallen. Die zuständige Wohngeldstelle kann dann gezielt nach den Unterlagen fragen, die sie für den konkreten Antrag benötigt.

Lesen Sie auch, welche Unterlagen beim Wohngeld-Folgeantrag helfen.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 5 WoGG – Haushaltsmitglieder
§ 11 WoGG – zu berücksichtigende Miete

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Erläuterungen stützen sich auf die geltenden Gesetzestexte und Informationen öffentlicher Stellen. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind auch bei den jeweiligen Abschnitten verlinkt.

Quellenabruf: 04. November 2026 · Inhaltsstand: 04. November 2026