Erkennen Sie die Aufforderung und ihre Grundlage

§ 51 Absatz 1 SGB V erlaubt es der gesetzlichen Krankenkasse, Versicherten eine Zehnwochenfrist zur Beantragung von Reha- oder Teilhabeleistungen zu setzen. Voraussetzung ist, dass ein ärztliches Gutachten die Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert einstuft. Eine allgemeine Empfehlung zur Rehabilitation ist von einer förmlichen Aufforderung mit Frist zu unterscheiden.

Dieser Ratgeber betrifft die Aufforderung gegenüber Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. § 51 nennt eigene Konstellationen bei einem Aufenthalt im Ausland und beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Prüfen Sie daher, auf welchen Absatz sich die Kasse bezieht und welche Leistung konkret beantragt werden soll.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 51 SGB V – Reha-Aufforderung und Krankengeld
Deutsche Rentenversicherung – § 51 SGB V, für 2026 geltende Fassung

Eine Person hält ein neutrales Schreiben mit dem Hinweis Reha-Antrag.
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Antrag und Eingang nachvollziehbar dokumentieren

Notieren Sie, wann das Schreiben zugegangen ist, und prüfen Sie, welches Fristende die Krankenkasse nennt. Klären Sie mit der Kasse, welche Stelle den Antrag erhalten soll und welchen Nachweis die Kasse erwartet. Ein Telefonat kann offene Fragen klären. Dokumentieren Sie zusätzlich den Eingang des eigentlichen Antrags.

Bewahren Sie die Aufforderung, Ihre Antragsunterlagen und den Eingangsbeleg getrennt auf. Wenn das Schreiben unklar ist oder medizinische Gründe gegen die verlangte Leistung sprechen, holen Sie frühzeitig Beratung ein. Verlassen Sie sich bei einer laufenden Frist nicht darauf, dass eine bloße Rückfrage sie verlängert.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 51 SGB V – Reha-Aufforderung und Krankengeld
Deutsche Rentenversicherung – § 51 SGB V, für 2026 geltende Fassung

Welche Folge ein verspäteter Antrag hat

Nach § 51 Absatz 3 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch mit Fristablauf, wenn der erforderliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Reichen Sie ihn später ein, lebt der Anspruch nach der Vorschrift ab dem Antragstag wieder auf. Für die Zwischenzeit entsteht durch das bloße Nachholen keine automatische Nachzahlung.

Das Wiederaufleben ersetzt die übrigen Voraussetzungen des Krankengeldes nicht. Prüfen Sie daher bei einem Zahlungsstopp sowohl die Begründung der Krankenkasse als auch den Eingangstag des Antrags. Wer den Eingang schon rechtzeitig belegen kann, sollte der Kasse diesen Nachweis konkret nennen.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 51 SGB V – Reha-Aufforderung und Krankengeld
Deutsche Rentenversicherung – § 51 SGB V, für 2026 geltende Fassung

Auf einem Tisch liegen ein Kalender und getrennte Ordner zur Fristprüfung.
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Wann ein Reha-Antrag auch als Rentenantrag gilt

§ 116 Absatz 2 SGB VI kann einem Reha- oder Teilhabeantrag die Wirkung eines Rentenantrags geben. Das setzt verminderte Erwerbsfähigkeit voraus. Hinzukommen muss, dass ein Erfolg der Leistung nicht zu erwarten ist oder dass die durchgeführte Leistung die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hat.

Aus der Aufforderung der Krankenkasse folgt daher noch keine Rentenbewilligung. Wollen Sie einen Antrag zurücknehmen oder ändern, klären Sie die Folgen vorab mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung. Prüfen Sie bei einem absehbaren Ende des Krankengeldes gesondert, welche anderen Leistungen in Betracht kommen.

Lesen Sie auch, wann Arbeitslosengeld nach dem Ende des Krankengeldes geprüft werden kann.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen§ 51 SGB V – Reha-Aufforderung und Krankengeld
§ 116 SGB VI – Reha-Antrag und Rentenantrag

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Erläuterungen stützen sich auf die geltenden Gesetzestexte und Informationen öffentlicher Stellen. Die einzelnen Rechtsgrundlagen sind auch bei den jeweiligen Abschnitten verlinkt.

Quellenabruf: 05. November 2026 · Inhaltsstand: 05. November 2026